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Angaben gemäß § 5 TMG
Max Kahls
Brand & Product Designer
Corinthstr. 28
10245 Berlin

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Telefon: +49 1632137027
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE321054059

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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
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Verbraucherstreitbeilegung / Universalschlichtungsstelle
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Data Privacy

Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist: Max Kahls

Ihre Betroffenenrechte
Unter den angegebenen Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten können Sie jederzeit folgende Rechte ausüben:Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten und deren Verarbeitung, Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten, Löschung Ihrer bei uns gespeicherten Daten, Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern wir Ihre Daten aufgrund gesetzlicher Pflichten noch nicht löschen dürfen, Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten bei uns und Datenübertragbarkeit, sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder einen Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Sofern Sie uns eine Einwilligung erteilt haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Sie können sich jederzeit mit einer Beschwerde an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Ihre zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Bundesland Ihres Wohnsitzes, Ihrer Arbeit oder der mutmaßlichen Verletzung. Eine Liste der Aufsichtsbehörden (für den nichtöffentlichen Bereich) mit Anschrift finden Sie unter: https://www.bfdi.bund.de/DE/
Infothek/Anschriften_Links/
anschriften_links-node.html.


Zwecke der Datenverarbeitung durch die verantwortliche Stelle und Dritte

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur zu den in dieser Datenschutzerklärung genannten Zwecken. Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den genannten Zwecken findet nicht statt. Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:

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Änderung unserer Datenschutzbestimmungen

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

Fragen an den Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder wenden Sie sich direkt an die für den Datenschutz verantwortliche Person in unserer Organisation: Max Kahls

Terms and Conditions

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer an, wenn sie ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt hat.

2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Auftragnehmer maßgebend.

4 Diese AGB gelten unabhängig davon, ob der Auftragnehmer im eigenen oder im fremden Namenhandelt und unabhängig davon, ob der Auftragnehmer auf eigene oder fremde Rechnung handelt.


§ 2 Leistungsumfang

1 Gegenstand und Umfang des Auftrags richten sich nach der im Angebot und seinen Anlagen festgelegten Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.

2 Im Rahmen des Auftrags besteht grundsätzlich Gestaltungsfreiheit, soweit diese nicht schriftlich konkretisiert wird. Die beschriebenen Eigenschaften der Leistung werden nur im Rahmen der notwendigen Gestaltungsfreiheit zugesichert.

3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich Dritter als Subunternehmer zur Leistungserbringung zu bedienen. Der Auftraggeber ist zur Ablehnung nur berechtigt, soweit in der Person der*-des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

4 Eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Arbeitsergebnisses wird nur dann von dem Auftragnehmer geschuldet, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist. Anfallende Kosten und Gebühren trägt der Auftraggeber in voller Höhe. Dies gilt auch für die Beauftragung Dritter (bspw. Rechts- oder Patentanwälten) zu marktüblichen Konditionen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Leistung auch dann als vertragsgemäß erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig ist.

5 Die Übergabe sogenannter “offener” Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.


§ 3 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers

1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung gemäß §2 wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er die zur Erfüllung notwendigen Informationen und Dokumentationen, Materialien, Daten, sowie Hard- und Software ebenso rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, wie die zur Vertragserfüllung benötigten Ansprechpartner. Einzubindende Texte, Bilder, Grafiken, Dateien und andere Materialien sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format an die Agentur zu übermitteln.

2 Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Vorlagen/Informationen zur Verwendung bei der Gestaltung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen/Informationen berechtigt ist.

3 Nimmt der Auftraggeber den von dem Auftragnehmer vorgeschlagenen Entwurf an, so gilt dies als Genehmigung des mit dem Auftrag des Auftragnehmers verbundenen Kostenvoranschlags.

4 Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit der jeweiligen Leistung weitere Aufträge an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer erteilen.

5 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

6 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, tritt der Auftragnehmer lediglich als Vermittler auf.

7 Die Freigabe von Produktion oder Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber.

8 Der Auftraggeber hat Arbeitsergebnisse auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben.

9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von dem Auftragnehmer geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit in der Produktion zu überprüfen.

10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig zu prüfen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Dies gilt insbesondere für den Fall des Verstoßes der Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich des Urheberrechts. Eine Pflicht zur rechtlichen Beratung durch den Auftragnehmer besteht nicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind.

11 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Entwicklungsresultat nach Anzeige der Bereitstellung bei dem Auftragnehmer oder an einem anderen Ort abzunehmen und zu übernehmen. Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf ihn über.


§ 4 Vergütung, Abrechnung

1 Die Vergütung ist spätestens bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über mehrere Monate, ist der Auftraggeber zur Zahlung angemessener Abschlagszahlungen verpflichtet. Vorbehaltlich anderweitiger Individualabreden sind 50% der Gesamtvergütung nach dem Kostenvoranschlag bei Auftragserteilung, weitere 40% nach Fertigstellung und 10% nach Ablieferung zu leisten.

2 Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD in der jeweils gültigen Fassung, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, soweit nicht ein anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

3 Werden Leistungen des Auftragnehmers in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Differenz zwischen der auf Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD ermittelten Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen. Eine weitere, nicht in den Einzelaufträgen definierte Vergütung für sonstige Tätigkeiten des Auftragnehmers wird nur gezahlt, wenn diese vorher mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart worden ist.

4 Aufwendungsersatz für Auslagen des Auftragnehmers, insbesondere für Versand- und Vervielfältigungskosten, erfolgt durch den Auftraggeber unter Vorlage der Originalbelege.

5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die in Abstimmung mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftragnehmer zu unternehmen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6 Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiter berechnet werden, erhebt der Auftragnehmer für Auslagen, das kaufmännische Risiko sowie die buchhalterische Abwicklung eine Handling Fee in Höhe von 15%.

7 Der Auftraggeber schließt erforderliche Verträge mit Verwertungsgesellschaften, wie z.B.der GEMA, der VG Wort, VG Bild etc. in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Wird der Auftragnehmer im Einzelfall mit dem Vertragsschluss beauftragt, werden GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten vom Auftraggeber getragen.

8 Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten durch den Auftragnehmer in Rechnung gestellt und innerhalb von 14 Tagen durch den Auftraggeber bezahlt.

9 Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese tatsächlich anfällt.

10 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers mindern den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht.

11 Rechnungsbeanstandungen sind dem Auftragnehmer innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung schriftlich mitzuteilen.

12 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung wechselseitiger Forderungen nicht berechtigt, insofern die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist und es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, der sich gegen die geltend gemachte Forderung richtet.


§ 5 Einräumung von Nutzungsrechten

1 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

2 Ist keine vertragliche Nutzungszeit vereinbart, gilt das Nutzungsrecht für 6 Monate nach Abnahme als vereinbart. Ohne anderweitige Vereinbarung sind die Nutzungsrechte auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Arbeiten des Auftragnehmers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeberbei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

3 Nutzt der Auftraggeber die Entwürfe und Leistungen des Auftragnehmers in weiterem Umfang als vereinbart, so ist der Auftraggeber zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für die zusätzliche Nutzung verpflichtet.

4 Nutzungsrechte an Arbeiten, die noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei dem Auftragnehmer.

5 Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

6 An seinen Entwürfen, auch wenn sie nicht die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, hat der Auftragnehmer alleiniges Nutzungsrecht. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf der Schriftform.

7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht auf Seiten des Auftraggebers.

8 Die Arbeiten des Auftragnehmers einschließlich der Urheberbezeichnung dürfen ohne Zustimmung weder im Original noch bei der Reproduktion bearbeitet oder inhaltlich geändert werden. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Arbeitsergebnisses (Entwurfs oder Reinzeichnung) ist unzulässig.

9 Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des Auftragnehmers werden dem Auftraggeber im Sinne des § 23 Abs. 3 GeschGehG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

10 Wiederholungsnutzungen (z.B. für Nachauflagen) oder Mehrfachnutzung (z.B. für einanderes Projekt) sind vergütungspflichtig; sie bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.

11 Sollten zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Nutzung-/Verwertungsrechte Dritter oder die Zustimmung Dritter erforderlich sein, wird der Auftragnehmer versuchen, die Rechte und/oder Zustimmung dieser Dritten im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzuholen, soweit dies möglich ist. Die Rechteeinholung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, in dem in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang. Der Auftraggeber hat Nachforderungen nach §§ 32/32a UrhG zu tragen.

12 Der Auftragnehmer steht ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung gegenüber dem Auftraggeber zu.

13 Lehnt der Auftraggeber Entwürfe oder Arbeitsergebnisse ab oder führt sie nicht aus, so bleiben die Nutzungsrechte hierfür bei der Agentur. Dies gilt auch für Leistungen des Auftragnehmers, die keinem gesetzlichen Schutz unterfallen.

14 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber gelieferten Materialien, Daten und Mitwirkungsleistungen.


§ 6 Haftung

1 Der Auftragnehmer haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die in der Leistungsbeschreibung nach § 2 Abs. 1 bezeichnet sind, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten haftet der Auftragnehmer nicht.


§ 7 Gewährleistung, Abnahme

1 Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die Begrenzung der Gewährleistungsansprüche gilt nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

2 Ist von dem Auftragnehmer ein bestimmter Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk, geschuldet, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung oder Bereitstellung und Mitteilung mittels E-Mail an den Auftraggeber erklärt oder verweigert wird, soweit das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den getroffenen Vereinbarungen entspricht. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird der Auftragnehmer diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.

3 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei dem Auftragnehmer geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

4 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung auf Behebung von Mängeln nach, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.


§ 8 Eigentum / Rückgabepflicht / Herausgabe von Daten

1 An Arbeitsergebnissen (u.a. Entwürfen, Reinzeichnungen und Modellen) werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.

2 Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

4 Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Auftragnehmers und des jeweiligen für den Auftragnehmer tätigen Designers verändert werden.

5 Gefahr und Kosten des Transports und der Übertragung von Datenträgern, Dateien undDaten trägt der Auftraggeber.

6 Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber nicht dazu verpflichtet, die erstellten Dateien über das zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinausgehende Maß zu archivieren oder aufzubewahren. Mit Übergabe der zu erstellenden Aufnahmen geht die Gefahr desUntergangs vollumfänglich auf den Auftraggeber über.


§ 9 Produktionsüberwachung / Korrekturmuster / Belegexemplare und Eigenwerbung des Auftragnehmers

1 Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

2 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer Anspruch auf Überlassung von Abbildungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Entwürfe hergestellt werden.

3 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf zehn Exemplare der Werbemittel, die für von ihr gestaltete Produkte hergestellt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Werbemittel oder Kopien davon für seine Eigenwerbung zu vervielfältigen und zu verbreiten.

4 Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, hat der Auftragnehmer ein Recht darauf, bei Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Seine Urheberbezeichnung ist, wie von ihm angegeben, auf den nach seinen Entwürfen hergestellten Produkten anzubringen, wenn und soweit dies technisch möglich ist.

5 Der Auftragnehmer darf von ihm erstellte, entworfene oder konzipierte Arbeitsergebnisse und Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf seinem Internetauftritt (einschließlich sozialer Netzwerke) sowie auf von ihm zur Eigenwerbung erstellen Datenträgern oder Print-Produkten nutzen. Dies umfasst auch das Recht zur Teilnahme an Wettbewerben. Die Befugnis erstreckt sich auch auf von dem Auftragnehmer eingesetzte freie Mitarbeiter.


§ 10 Kündigung

1 Der Vertrag ist für beide Parteien jederzeit aus wichtigem Grund kündbar. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einem Verstoß der des Auftraggebers gegen die in § 3 dieser Vereinbarung verankerten Pflichten.

2 Ab dem Zeitpunkt der Kündigung entfällt jegliche Leistungspflicht des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber; der Auftragnehmer behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, er muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen


§ 11 Geheimhaltungspflicht

1 Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten, sowie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erlangten Informationen über Angelegenheiten der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind; die bei einer mündlichen Übermittlung als vertraulich bezeichnet werden; oder die aus Sicht eines objektiven Beobachters als vertraulich erkennbar sind; sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, vertraulich zu behandeln. Auftragnehmer und Auftraggeber ist es untersagt, vertrauliche Informationen ohne schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei zu einem anderen als dem zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung vorgesehenenZweck zu verwerten, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen.

2 Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (freie Mitarbeiter*innen etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.

3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,

4 die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,

5 die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die offenlegende Partei bereits veröffentlichtwaren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils anderePartei herrührt,

6 die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,

7 die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzlicheVorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,

8 die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen desAuftraggebers entwickelt hat,

9 die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

10 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von zwei Jahren fort. In Bezug auf Rezeptinformationen gilt die Pflicht zur Geheimhaltung unbeschränkt auch nach Beendigung des Vertrages.

11 Die von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer der Ausführung eines Auftrages auf Anforderung, nach Beendigung des jeweiligenAuftrages unverzüglich von der Vertragspartei unaufgefordert an die andere Vertragspartei herauszugeben oder zu vernichten.

12 Die Vertragsparteien erklären sich einverstanden und darüber informiert, dass alle sie betreffenden Auftragsdaten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung der Vertragspartei zur Zweckerfüllung des jeweiligen Vertrages gespeichert werden.


§ 12 Schlussbestimmungen

1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

3 Erfüllungsort der Leistungen aus diesem Vertrag ist Berlin.

4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Berlin.